Teil 4: Kassengesetz – Keine Buchung ohne Beleg!

Montag, 6. Januar 2020

Neu-Isenburg

Blog-Kassenbeleg-1860x896-DE

In unserer Serie rund um die neue Kassensicherungsverordnung geht es um die letzte wichtige Neuerung zu: der Belegausgabepflicht. Unser Beitrag erklärt, warum sie eingeführt wird. Lesen Sie außerdem, ob das Kassengesetz Ausnahmen vorsieht, und welche Angaben auf einem Beleg stehen müssen.

Neben technischen und organisatorischen Maßnahmen gibt es in der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) eine weitere Neuerung, die im Alltag eine Rolle spielen wird. Der Händler muss dem Kunden zwingend einen Beleg übergeben.

Das Echo in Handel, Gastronomie und Hotellerie zu dieser Verpflichtung ist geteilt. So rechnet der Handelsverband Deutschland (HDE) im Einzelhandel mit mehr als zwei Millionen Kilometern zusätzlicher Länge an Kassenbons.

Keine Buchung ohne Kassenzettel!

Mit der Belegausgabepflicht überträgt der Gesetzgeber einen alten Grundsatz der Buchhaltung auf den Barverkauf: keine Buchung ohne Beleg. Das soll nachträgliche Stornierungen erschweren, also zu mehr Steuerehrlichkeit führen.

Dieser fiskalische Gedanke ist nicht ganz neu. In anderen Staaten Europas gibt es bereits ähnliche, teilweise sogar weitergehende Vorschriften. In Österreich herrscht sogar eine Belegannahmepflicht, d. h. der Kunde muss den Kassenzettel zumindest bis zum Verlassen des Ladens oder Einkaufszentrums mit sich führen.

Für Supermärkte und Kaufhäuser ist die Ausgabe eines Kassenzettels keine Neuigkeit. Die Verpflichtung zur Ausgabe eines Bons stellt indes andere Branchen vor neue Herausforderungen. So werden in Bäckereien oder Cafés in der Regel nur auf Kundenwunsch Belege ausgegeben.

Was der Kunde mit dem Beleg macht, bleibt indes ihm überlassen. Er kann ihn mitnehmen oder sofort wegwerfen. Aus Sicht der Finanzämter spielt das keine Rolle.

Was auf dem Kassenzettel stehen muss

Eindeutig geregelt sind dagegen die Inhalte, die auf dem Beleg notiert werden müssen:

  • Name und Adresse des Unternehmens,
  • das Ausstellungsdatum des Belegs,
  • Zeitpunkt der Transaktion,
  • Menge der Artikel,
  • Umfang und Art der Leistung,
  • Transaktionsnummer,
  • Netto- und Steuerbetrag sowie die Gesamtsumme mit dem angewandten Steuersatz,
  • die Seriennummer des Aufzeichnungssystems bzw. des Sicherheitsmoduls.

Der Kassenbeleg muss nicht aus Papier sein!

Der Gesetzgeber verpflichtet die Unternehmen nicht, den Beleg in Papierform auszugeben. In § 6 heißt es ausdrücklich: „Ein Beleg kann in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden.“

In der Praxis wird das aber wahrscheinlich nur geringe Auswirkungen haben. Eine PDF-Datei dürfte wahrscheinlich als standardisiertes Format gelten. Aber wie soll die Datei dann schnell an den Kunden ausgehändigt werden? Das ginge vielleicht per E-Mail, unter der Prämisse, dass die Daten des Kunden bekannt sind. Besser haben es Händler, die bereits eine eigene App einsetzen. Dann könnte der Bon drahtlos übertragen werden. Im Alltag der Kunden wird es aber wohl bei viel zusätzlichem Papier bleiben.

Gibt es Ausnahmen von der Belegpflicht?

Generell soll es möglich sein, eine Befreiung von der Belegpflicht beim Finanzamt zu beantragen. Dies gilt für Unternehmen, die Waren an eine Vielzahl unbekannter Personen verkaufen. Ein Stand für Hot Dogs, der ein überschaubares Warenangebot an eine große Menge an Personen verkauf, könnte sich so von der Belegpflicht befreien lassen. Allerdings kann das Finanzamt eine solche Befreiung auch jederzeit widerrufen, etwa, weil der Verdacht besteht, dass der Händler seine Kasse manipuliert habe.

Derzeit ist allerdings noch völlig unklar, wie die Finanzämter diese Vorschrift in der Praxis handhaben werden, ob also die Anträge auf Ausnahmen auch tatsächlich bewilligt werden.

Somit kommt auf den Handel also erst einmal mehr Aufwand während des Kassiervorgangs zu. Und jede Menge Papier.

Das könnte Sie auch interessieren:

Adhoc-Kassenprüfungen und elektronische Aufzeichnungssysteme – neue Herausforderungen treiben den Handel um
Teil 1: Kassensicherungsverordnung – das kommt auf den Handel zu
Teil 2: Was Sie über die TSE des Kassengesetzes wissen müssen
Teil 3: Meldepflicht für Kassen nach dem neuen Kassengesetz

Blog-Promo-2280x700-DE

Verpassen Sie nie den aktuellsten Blog

Abonnieren