Teil 3: Meldepflicht für Kassen nach dem neuen Kassengesetz

Mittwoch, 4. Dezember 2019

Neu-Isenburg

Kassensicherung-Teil4-1860x896-DE

Der dritte Teil unserer Serie zur Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) beschäftigt sich mit dem bürokratischen Aspekt des neuen Kassengesetzes: der Meldepflicht.

Nach einem Gesamtüberblick und der Beschreibung der so genannten „Technischen Sicherheitseinrichtung“ (TSE) geht es in diesem Artikel um die Verpflichtung, elektronische Kassensysteme bei der Finanzbehörde zu melden.

Was muss überhaupt gemeldet werden?

Die KassenSichV wurde mit dem Ziel erlassen, Manipulationen an elektronischen Kassensystemen entgegenzuwirken. Dementsprechend sind alle elektronischen Kassen zu melden. Derzeit gibt es keine bekannten Ausnahmen von dieser Regelung. Dies gilt etwa nicht nur für neu angeschaffte Systeme, sondern auch für solche, die bereits in Betrieb sind.

Aus dem Kassengesetz lässt sich aber kein Zwang zum Umstieg auf ein elektronisches Kassensystem ableiten. Es ergibt sich auch keine Meldepflicht für Händler, die mit einer offenen Kasse arbeiten. Wer dies weiterhin tun möchte, darf dies auch.

Gibt es eine bestimmte Form für die Meldung?

Aktuell sieht es nicht danach aus, als würden die Finanzämter eine Möglichkeit schaffen, Kassensysteme elektronisch anzuzeigen. Die Anmeldung muss also schriftlich erfolgen. Entsprechende Vordrucke sind offenbar in Vorbereitung. Bei Redaktionsschluss sind diese noch nicht im Vorlagenverzeichnis des Finanzministeriums aufgetaucht. Händler sollten also davon ausgehen, die entsprechenden Formulare für das Finanzamt im kommenden Jahr bearbeiten zu müssen.

Die Kassenmeldung darf nicht nur vom Steuerpflichtigen, sondern auch von einem Steuerberater abgegeben werden.

Welche Informationen enthält die Meldung?

Die Verordnung kennt, ähnlich wie bei anderen Geschäftsvorfällen, die Anmeldung, die Korrektur und die Abmeldung. Denn auch wenn ein Kassensystem außer Betrieb genommen wird, ist dies dem Finanzamt anzuzeigen. Die Verordnung regelt sehr genau, welche Informationen übermittelt werden müssen.

1. Mitteilende Person: Der Steuerpflichtige oder sein Bevollmächtigter muss benannt sein.

2. Eindeutige Identifikation: Steuernummer bzw. Steueridentifikationsnummer sind zu hinterlegen.

3. Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung: Es muss die Zertifizierungs-ID sowie die Seriennummer der technischen Sicherheitseinrichtung gemeldet werden. Die Zertifizierungs-ID wird durch das BSI vergeben.

4. Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme: Jedes einzelne elektronische Aufzeichnungsgerät mit Kassenfunktion muss gemeldet werden. Das gilt für jede Betriebsstätte.

5. Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems: Auch das Aufzeichnungssystem für die Kassendaten muss mit seiner Seriennummer angegeben werden. Diese Seriennummer hat nichts mit der Zertifizierungs-ID zu tun. Sie wird also von den Herstellern individuell vergeben.

6. Datum der Anschaffung: Es gilt das Datum der Anschaffung bzw. der Inbetriebnahme.

7. Datum der Außerbetriebnahme: Werden Geräte abgemeldet, kann dies auch für mehrere Geräte an einer Betriebsstätte erfolgen. Es ist in diesem Fall also nicht jedes Gerät erneut individuell aufzuführen. Die Abmeldung muss auch abgegeben werden, falls das Kassensystem gestohlen werden sollte oder wegen eines Defekts ausscheidet.

Diese Fristen sind zu beachten

Wird eine neue Kasse angeschafft oder in Betrieb genommen, ist die Meldung innerhalb eines Monats beim Finanzamt abzugeben. Bereits vorhandene Systeme, oder Kassensysteme, die noch vor dem 1. Januar 2020 angeschafft werden, müssen somit bis zum 31. Januar 2020 angezeigt werden. Da aber derzeit noch keine zertifizierten TSE angeboten werden, ist es mehr als wahrscheinlich, dass die „Nichtbeanstandung“ auch auf die Meldepflicht übertragen wird.

Das könnte Sie auch interessieren:

Adhoc-Kassenprüfungen und elektronische Aufzeichnungssysteme – neue Herausforderungen treiben den Handel um
Teil 1: Kassensicherungsverordnung – das kommt auf den Handel zu
Teil 2: Was Sie über die TSE des Kassengesetzes wissen müssen
Teil 4: Kassengesetz – Keine Buchung ohne Beleg!

 
Blog-Promo-2280x700-DE

Verpassen Sie nie den aktuellsten Blog

Abonnieren