Teil 1: Kassensicherungsverordnung – das kommt auf den Handel zu

Donnerstag, 17. Oktober 2019

Neu-Isenburg

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Es ist kein Geheimnis, dass Steuerbetrug in einigen Branchen verhältnismäßig leicht ist. Dazu zählt beispielsweise die Gastronomie. Der Bundesrechnungshof schätzt, dass dem Staat allein durch die Hinterziehung der Umsatzsteuer beim Kassieren bis zu 10 Mrd. Euro pro Jahr entgehen. Die neue Kassensicherungsverordnung soll dem einen Riegel vorschieben.

Die Kassensicherungsverordnung, kurz KassenSichV, gelegentlich als Kassengesetz bezeichnet, will mit manipulierten Registrierkassen und kleineren Betrügereien Schluss machen. Die Fiskalisierung von Kassensystemen ist europaweit kein neues Phänomen. In Italien sind Systeme, die die Buchungen dauerhaft aufzeichnen seit den 80er Jahren vorgeschrieben. Doch eine einheitliche Regelung des Themas oder ein gemeinsamer Standard fehlt in der EU. Die Kassensicherungsverordnung des Finanzministeriums beschreibt den rechtlichen Rahmen zum ordnungsgemäßen Betrieb von Registrierkassen in Deutschland.
 
In den nächsten Wochen werden wir in einer losen Folge verschiedene Bestandteile des neuen Kassengesetztes beleuchten – der aktuelle Blogbeitrag gibt einen ersten Überblick über die Verordnung.

Kernelemente der Verordnung

Das neue Kassengesetz bringt drei wesentliche Neuerungen mit sich:

Technische Sicherheitseinrichtung (TSE): Der neue Manipulationschutz  steht im Zentrum der Verordnung. Die TSE sorgt dafür, dass eingetragene Daten im Nachhinein nicht mehr verändert oder gar gelöscht werden können. Sie besteht aus drei Teilen: dem Sicherheitsmodul, dem Speichermodul und einer digitalen Schnittstelle. Alle drei Elemente sorgen dafür, dass die Daten manipulationssicher verschlüsselt und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht gespeichert werden. Die digitale Schnittstelle ermöglicht die direkte Übertragung der Daten an das Finanzamt.
 
Belegausgabepflicht: Ab dem 1. Januar 2020 gilt bei elektronischen Kassensystemen eine verpflichtende Belegausgabe. Der Beleg enthält die Seriennummer der Kasse oder der technischen Sicherheitseinrichtung, den Signaturzähler und einen Prüfwert. Zu jedem Geschäftsvorfall ist ein solcher Beleg zu erstellen. Wird er dem Kunden elektronisch zur Verfügung gestellt, ist ein Ausdruck nicht notwendig.

Kassenmeldepflicht: Wer ein Kassensystem  betreibt, muss dies beim zuständigen Finanzamt anmelden. Wird eine Kasse außer Betrieb genommen, muss dies ebenfalls angezeigt werden.

Umrüstung ist notwendig

In der Konsequenz bedeuten die neuen Vorgaben, dass Händler ihre Kassensysteme um- und nachrüsten müssen. In vielen Berichten rund um das Thema wird allerdings falsch berichtet, dass aus dem Kassengesetz eine Verpflichtung erwächst, die Registrierkasse zertifizieren zu lassen. Dies betrifft nur die TSE. Ein Zwang zum Einsatz einer digitalen Kasse erwächst aus dem Gesetz ebenfalls nicht. Kleinere Händler, die noch eine offene Kasse führen, brauchen sich nicht umstellen.

Problematisch für den Handel ist, dass sich die Hersteller von Kassensystemen noch in der Zertifizierungsphase für die TSE befinden. Derzeit hat es noch kein Hersteller geschafft, die Zertifizierung erfolgreich zu durchlaufen. Das setzt Händler enorm unter Druck, denn sie müssten jetzt Investitionsentscheidungen treffen, die sie eigentlich nicht treffen können, weil es entsprechende Produkte schlichtweg nicht gibt.

Ungeklärt sind in diesem Zusammenhang auch Detailfragen:

    Zum einen mangelt es an einem einheitlichen Standard. So haben Hersteller etwa Lösungen aus Hard- und Software angekündigt, die direkt an jede einzelne Kasse angeschlossen werden. Andere Lösungen sehen einen festen Einbau in den Systemen vor. Und schließlich gibt es noch den Ansatz, die TSE fest in einen Bondrucker zu integrieren.

    So oder so kommen im Rahmen der Umstellung hohe Kosten auf den Handel zu. Einige Unternehmen müssen wohl in völlig neue Kassensysteme investieren, denn die Hersteller werden nicht für sämtliche Modellreihen Erweiterungen anbieten. Die Umrüstung muss fachmännisch an jeder einzelnen Kasse durchgeführt werden. Für Händler mit zahlreichen Filialen ein ordentlicher Kostenblock.

Übergangsfristen beachten

Eigentlich hatte der Gesetzgeber eine Verpflichtung zur Umrüstung zum 1. Januar 2020 vorgesehen. Aufgrund der aktuellen Probleme dürften Händler jetzt etwas mehr Zeit bekommen. Wie das Bayerische Finanzministerium ankündigt, wird die Frist bis zum 30. September 2020 verlängert. Innerhalb dieser Zeit wird das Fehlen einer TSE (noch) nicht beanstandet. Dennoch drängt die Zeit, sich jetzt intensiv mit dem Kassengesetz zu beschäftigen.

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