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KASSENSICHERUNGSVERORDNUNG – DAS KOMMT AUF DEN HANDEL ZU

Es ist kein Geheimnis, dass Steuerbetrug in einigen Branchen verhältnismäßig leicht ist. Dazu zählt beispielsweise die Gastronomie. Der Bundesrechnungshof schätzt, dass dem Staat allein durch die Hinterziehung der Umsatzsteuer beim Kassieren bis zu 10 Mrd. Euro pro Jahr entgehen. Die neue Kassensicherungsverordnung soll dem einen Riegel vorschieben.
Die Kassensicherungsverordnung, kurz KassenSichV, gelegentlich als Kassengesetz bezeichnet, will mit manipulierten Registrierkassen und kleineren Betrügereien Schluss machen. Die Fiskalisierung von Kassensystemen ist europaweit kein neues Phänomen. In Italien sind Systeme, die die Buchungen dauerhaft aufzeichnen, seit den 80er Jahren vorgeschrieben. Doch eine einheitliche Regelung des Themas oder ein gemeinsamer Standard fehlt in der EU. Die Kassensicherungsverordnung des Finanzministeriums beschreibt den rechtlichen Rahmen zum ordnungsgemäßen Betrieb von Registrierkassen in Deutschland.

Das neue Kassengesetz bringt drei wesentliche Neuerungen mit sich:

Technische Sicherheitseinrichtung (TSE): Der neue Manipulationsschutz steht im Zentrum der Verordnung. Die TSE
sorgt dafür, dass eingetragene Daten im Nachhinein nicht mehr verändert oder gar gelöscht werden können. Sie besteht aus drei Teilen: dem Sicherheitsmodul, dem Speichermodul und einer digitalen Schnittstelle. Alle drei Elemente sorgen dafür, dass die Daten manipulationssicher verschlüsselt und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht gespeichert werden. Die digitale Schnittstelle ermöglicht die direkte Übertragung der Daten an das Finanzamt.

Belegausgabepflicht: Seit dem 1. Januar 2020 gilt bei elektronischen Kassensystemen eine verpflichtende Belegausgabe.
Der Beleg enthält die Seriennummer der Kasse oder der technischen Sicherheitseinrichtung, den Signaturzähler und einen Prüfwert. Zu jedem Geschäftsvorfall ist ein solcher Beleg zu erstellen. Wird er dem Kunden elektronisch zur Verfügung gestellt, ist ein Ausdruck nicht notwendig.

Kassenmeldepflicht: Wer ein Kassensystem betreibt, muss dies beim zuständigen Finanzamt anmelden. Wird eine Kasse außer Betrieb genommen, muss dies ebenfalls angezeigt werden.

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