Digitaler Kassenbon – (k)ein einheitlicher Standard?

Seit dem 1. Januar 2020 gilt sie nun, die Kassensicherungsverordnung (auch: KassenSichV). Und damit einher geht auch die Belegausgabepflicht, die seitdem Verbraucher, Händler und Medien gleichermaßen beschäftigt. Laut der neuen Gesetzgebung darf keine Buchung ohne Beleg getätigt werden, wie wir bereits in unserer Blog-Reihe zur Fiskalisierung von Kassensystemen beleuchtet haben. Nun besagt diese Verordnung aber auch eindeutig, dass der Beleg nicht zwingend in Form eines gedruckten Bons, sondern digital an den Kunden überreicht werden kann. Vorgeschrieben sind nur die Inhalte auf dem Beleg, aus dem u.a. hervorgehen muss, welche Kasse und vor allem welche „technische Sicherheitseinrichtung“ (TSE) die Buchung vorgenommen hat.
Eine Vielzahl von Anbietern für den digitalen Kassenbon
Doch wie soll der digitale Beleg, der dem Kunden übergeben wird, aussehen? Mit dieser Frage beschäftigt sich gerade eine Vielzahl an Unternehmen, insbesondere Start-Ups. Immer mehr Anbieter mit unterschiedlichen Lösungen drängen auf den Markt.
- Bei einigen Anbietern muss sich der Nutzer in einer App registrieren und erhält dort einen QR-Code, den er beim Bezahlen an der Kasse mitscannt. In der App kann der Kunde seine Bons ansehen und verwalten. Andere Apps haben das Ziel, das Sammeln von Belegen händlerübergreifend zu ermöglichen, damit ganz auf gedruckte Belege verzichtet werden kann. Kunden können über diese Apps auch Rabatte erhalten oder über Geld-zurück-Aktionen dazu animiert werden, sich beim Händler mit ihren Kundendaten zu registrieren.
- Einige Lösungen drehen den Spieß um: Hier ist der digitale Kassenbon über einen QR-Code abrufbar, den der Kunde mit seinem Smartphone nach dem Kauf scannt. Zwar muss er sich dafür nicht in einem System anmelden, kann seine Belege aber auch nicht verwalten.
- Umweltbewusste und Datenschutz-konforme Unternehmen bieten an, dass ein Mini-Computer nach dem Kauf einen digitalen Beleg auf einem Tablet anzeigt. Kunden können dann wählen, ob sie diesen via QR-Code auf ihr Smartphone erhalten möchten, ihn ausdrucken lassen oder ganz ablehnen.
- Und wieder andere Unternehmen, die digitale Kassenbons übermitteln, wollen gleichzeitig Kundendaten nutzen, um Käufer über Gutscheine, die sie auch „offline“ einlösen können, anzusprechen.
Es wird deutlich, dass es auf diesem Gebiet ein recht unübersichtliches Feld an Modellen gibt. Wirklich nützlich kann eine Lösung für Händler und Kunden nur dann sein, wenn sie technisch wohl durchdacht ist und im Markt Verbreitung findet. Um beiden Seiten Planungssicherheit zu geben, muss gewährleistet sein, dass sie nicht in ein paar Monaten wieder vom Markt verschwindet.
Entwicklung eines Standards ist nicht gewünscht
Vor diesem Hintergrund wird die Frage nach einem einheitlichen Standard für den digitalen Bon immer lauter. Doch die Bundesregierung spricht sich dagegen aus. Sie wünscht sich einen diversen Markt für die elektronischen Belege. Zudem gibt sie zu bedenken, dass zur Entwicklung eines einheitlichen Standards Handelsverbände, Behörden, Anbieter von Kassenlösungen und Softwarefirmen zusammenkommen müssten. In der Praxis ist das – vor allem einigermaßen kurzfristig – kaum umsetzbar.
Handel muss sich mit Kassensicherungsverordnung auseinandersetzen
So etwas Ähnliches wie einen Standard bieten gerade zwei relativ simple Verfahren: Zum einen ein normaler QR-Code, den der Kunde nach dem Kauf scannt und zum anderen der Beleg als PDF-Dokument, der dem Kunden an seine E-Mail-Adresse gesendet wird. Letzteres ist auch in dem Fall möglich, in dem der Kunde sein Smartphone nicht bei sich hat – oder gar keines besitzt. Dabei ist aber zu bedenken: Der Kunde muss zustimmen, denn eine Belegannahmepflicht sieht das Kassengesetz nicht vor.
Egal wie kommt der Handel nicht darum herum, sich mit der Kassensicherungsverordnung und der damit einhergehenden Bonpflicht zu befassen. Hilfreiche Informationen zu den drei wesentlichen Neuerungen, die das Kassengesetz mit sich bringt, liefert das GLORY Whitepaper „Kassensicherungsverordnung – das kommt auf den Handel zu“.
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